PVC Granulat von BEGRA PVC Granulat von BEGRA

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s)

 

1. Bestellung

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sowie mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigten oder ihnen durch Übersenden der Ware entsprechen. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen, insbesondere Bedingungen des Käufers, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden

 

2. Rechnungsstellung

Für die Rechnungsstellung sind das Abgangsgewicht sowie der vereinbarte Preis maßgeblich. Wenn kein Preis vereinbart wurde, sind unsere am Liefertag gültigen Preise maßgebend. Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von 4 Monaten ab Vertragsschluss oder verzögert sich die Lieferung über 4 Monate ab Vertragsschluss aus Gründen, die alleine der Käufer zu vertreten hat oder die alleine in seinen Risikobereich fallen, sind wir berechtigt, unseren am Tage der Lieferzeit gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des bezifferten Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Verkäufer es nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt. Der Rucktritt wird im Übrigen unwirksam, wenn wir uns innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rücktrittserklärung bereit erklären, die Lieferung zu den zur [Zeit] der Bestellung gültigen Preisen auszuführen. Nicht als Preiserhöhung gilt die Erhöhung der Nebenkosten für Fracht, Zölle und zu berechnende Steuern, einschließlich Umsatzsteuer.

 

3. Zahlung

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Zugang der Rechnung, soweit nicht besondere Zahlungsfristen eingeräumt werden. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen gewahren wir 2% Skonto. Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, sind wir befugt, Vorauszahlung zu verlangen und, soweit die Ware bereits ausgeliefert ist, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen 3- Monats-Euribor, vom noch ausstehenden Rechnungsbetrag zu berechnen. Sofern wir Wechsel entgegennehmen, gehen Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Käufers. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Gegenüber unseren Forderungen kann nur aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden, sofern die Gegenforderung unstreitig oder bereits rechtskräftig festgestellt sind.

 

4. Lieferung und Abnahme

Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei dann, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ von uns schriftlich bestätigt worden. Unter Liefertermin ist in diesem Falle das Versanddatum der Ware zu verstehen. Im Falle eines von uns zu vertretenden Verzuges ist der Käufer zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist Die Haftung bei Verzug ist der Höhe nach beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Verkäufer seinerseits mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit aus vorausgegangenen Geschäften in Verzug ist. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitung von Vorlieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transsportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen und Verfügungen von hoher Hand befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als 1 Monat verzögert, so ist der Käufer berechtigt, wird die Abnahme um mehr als 1 Monat verzögert, so sind wir berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche entstehen nicht.

 

5. Verpackung

Für die Lieferung in Leihverpackung oder in kundeneigenen Packmitteln gelten unsere besonderen Bedingungen. Einweggebinde und -verpackungen dürfen nur nach Unkenntlichmachung unseres Firmenzeichens und -namens und unserer Warenzeichen und Bezeichnungen im Geschäftsverkehr wiederverwendet werden.

 

6. Versand

Alle Sendungen reisen auf Gefahr und Kosten des Käufers. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Wir werden uns dabei bemühen, Wünsche des Käufers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

 

7. Gewährleistung und Haftung

Der Käufer hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – unverzüglich zu prüfen, ob Menge, Beschaffenheit und Qualität der gelieferten Ware einwandfrei sind, und etwaige Beanstandungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hierbei sind unter genauer Bezeichnung der Beanstandung Rechnungs- und Versandnummer anzugeben. Mängel, die erst nach Ablauf von 8 Tagen ab Empfang der Ware beanstandet wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, die Mängel waren auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar. Jede Haftung erlischt mit der Verarbeitung der Ware, sofern der Grund zur Beanstandung nicht erst hierdurch erkennbar geworden ist, spätestens jedoch nach 6 Monaten seit Empfang der Ware. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s) Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers: Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mängelbehebung stattfindet, treffen wir nach eigenem Ermessen. Sollte ein erster Nacherfüllungsversuch fehlschlagen, so haben wir das Recht, nach eigener Wahl eine neuerliche Nacherfüllung vorzunehmen. Wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eintretenden Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergebliche Aufwendung zu. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

 

8. Auskünfte und Raterteilung

Auskünfte über unsere Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben sowie Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss von Haftungsansprüchen das Käufers aufgrund einfacher und mittlerer Fahrlässigkeit.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Forderungen, die uns auch aus den künftigen Geschäftsverbindungen gegen den Käufer zustehen, bis zur vollständigen Bezahlung dieser Forderungen, einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel, vorbehalten. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum entsprechend §§ 947, 948 BGB. Dem Käufer erwachsen aus der Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns und ihrer Aufbewahrung keine Ansprüche gegen uns. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen an ihn tritt der Käufer, einschließlich Wechsel und Schecks, zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche nach Abs. 1 schon jetzt an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir gemäß Abs. 2 Satz 2 Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung (einschließlich Umsatzsteuer) für die mitverarbeitete Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des Betrages unserer Rechnung (einschließlich Umsatzsteuer) für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf er nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen; dies gilt auch bei Exportgeschäften. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz einer Mahnung nicht nach oder ergeben erhebliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers, hat der Käufer uns auf unser Verlangen die Vorräte an Vorbehaltsware mitzuteilen und uns deren Rücknahme zu ermöglichen; er hat ferner die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlegen herauszugeben. Bei der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir des ausdrücklich schriftlich erklären. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit die zu sichernde Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl selbst freigeben oder deren Freigabe bewirken.

 

10. Warenzeichen

Zahlreiche der gelieferten Produkte sind mit einem Warenzeichen gekennzeichnet. Werden solche Produkte weiterverarbeitet, anderen Substanzen als Bestandteil oder Zusätze beigemengt o.ä., so dürfen die Warenzeichen nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung des Warenzeicheninhabers zur Kennzeichnung, Beschreibung oder sonst im Zusammenhang mit den hergestellten Erzeugnissen benutzt werden. Dies gilt für alle Verarbeitungsstufen, die ein Erzeugnis durchmacht. Die Lieferung unter einem Warenzeichen ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch des Warenzeichens für die hergestellten Erzeugnisse anzusehen. Soweit der Verwendung von Warenzeichen zugestimmt wird, setzt dies die Einhaltung der vom Warenzeicheninhaber festgelegten Bedingungen, insbesondere seiner Qualitätsvorschriften, voraus.

 

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung ist unsere jeweilige Auslieferungsstätte, für die Zahlung Homburg. Mit Käufern, die Vollkaufleute sind, wird wegen aller Streitigkeiten aus dem Vertrag Saarbrücken als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Mit allen sonstigen Käufern ist der Gerichtsstand Saarbrücken für das Mahnverfahren vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Geschäftsbeziehungen im Ausland findet deutsches Recht Anwendung.

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